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Konkurrierende Gesetzgebung

Konkurrierende Gesetzgebung Logo #42000 Abweichend von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, weist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, können die Länder grundsätzlich keine Gesetze mehr erlassen ({Art.|72|g...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

Konkurrierende Gesetzgebung

Konkurrierende Gesetzgebung Logo #400351) K.G. bezeichnet in föderativen Staaten jene Gesetzgebungsbereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen. 2) In D liegt die Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern, 'solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht'. Besteht dagegen ein '...
Gefunden auf https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/

konkurrierende Gesetzgebung

konkurrierende Gesetzgebung Logo #42134konkurrierende Gesetzgebung, in einem Bundesstaat die Gesetzgebung, für die der Gesamtstaat und die Gliedstaaten nebeneinander zuständig sind. Die Gliedstaaten haben dabei in der Regel die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung nur, wenn und soweit der Gesamtstaat von seiner Kompetenz nicht Gebra...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
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